Die “Ehe für alle” ist gar nicht für alle …

Heribert Prantl at his best … 03.11 Minuten Kabaret …

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Heribert Prantl, deutscher Jurist, Journalist und Publizist, 2008 (wikipedia), free to share

 

Heribert Prantl hat zugeschlagen:

  • unter Verweis auf seinen Dr.-Vater Dieter Schwab referiert er darüber, dass das neue BGB mit seinem “Ehe für alle” nicht so recht passen will …
  • er stellt fest: “Ehe für alle” ist gar nicht für alle: denn es fehlen die ca. 100.000 “Intersexuellen” oder “Diversen”, da das neue Gesetz sagt:“Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen”

Dies ist, so Prantl in Zustimmung zu Schwab, “ein untragbarer Zustand”, da das Gesetz zwingend nach einem “Mann” oder “Frau” verlange; das aber sei seit 2013 (Personenstandsgesetz) so nicht mehr möglich – da habe der Gesetzgeber seine eigenen Gesetze noch nicht konsequent zur Kenntnis genommen.

Vielmehr seien folgende Konstellationen zwingend darzustellen:

Ehe gelte zwischen …

  • Mann und Frau
  • Frau und Frau
  • Mann und Mann
  • Intersexuell und Mann
  • Intersexuell und Frau
  • Intersexuell und Intersexuell, …

… erst dann wäre die Änderung des BGB gem. dem seit 2013 geltenden Personenstandsgesetz “konsequent” umgesetzt!

Zitat: “Um heiraten zu dürfen, muss man eindeutig entweder Mann oder Frau sein. Das ist ungerecht und inkonsequent.”

  • Quelle:
    • http://www.sueddeutsche.de/politik/intersexuelle-intersexuelle-1.3637147
    • http://www.famrz.de/aktuelles/redaktionsmeldungen/2017/08/vorschau-artikel-meyer-schwab-heft-16.php
  • Bildnachweis:  https://de.wikipedia.org/wiki/Heribert_Prantl
    Dieses Bild zeigt Heribert Prantl, ein deutscher Jurist, Journalist und Publizist, im Jahr 2008. This file is licensed under the Creative Commons Attribution-Share Alike 2.5 Generic license. You are free: to share – to copy, distribute and transmit the work unter der license
  • 2013 Personenstandsgesetz (wikipedia)

“Bis 2013 konnte in Deutschland in das Geburtenregister nur “männlich” oder “weiblich” eingetragen werden. Diesen Zwang zur Festlegung des Geschlechts wertete der Deutsche Ethikrat als einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf Gleichbehandlung Intersexueller gem. Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes.

Mit Wirkung zum 1. November 2013 änderte daraufhin der Deutsche Bundestag § 22 Abs. 3 des PStG. “Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall seitdem ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen.”

Die Eintragung eines Intersexuellen im Geburtenregister als “inter” oder “divers” lässt das Gesetz hingegen nicht zu.”