Grundrechte & Corona

Änderung: 18./20.11.2020

Wir haben auf diesem Blog regelmäßig betont, wie wichtig es ist, dass Christen sich auf Ihre Berufung konzentrieren und sich wegen Corona nicht in eine politische Diskussion verzetteln, die nur Streit hervorbringen kann:

Erfreulicher Weise muss von diesen Artikeln kein Wort zurückgenommen werden.

Und es bleibt dabei, dass die Kirche im Wesentlichen einen geistlichen und keinen politischen Auftrag hat (abgesehen davon, wenn wirklich die Situation von Apg 5,29 angesprochen ist). Aber wir als einzelne Christen sind auch Bürger dieser Demokratie und haben das Recht und die Pflicht zur Meinungsbildung beizutragen, ja stellen sogar nach unserer Verfassung einen Teil des ‘Souveräns’ da … – und auf dieser Ebene gehört es zur Ausgewogenheit, dass man sich in einer gesellschaftspolitischer Diskussion seriös und fair beteiligt:

    • etwa in der Frage, ob die aktuelle Corona-Situation tatsächlich eine “epidemische Lage von nationaler Tragweite” darstellt, die “zum Schutz der Bevölkerung” und
    • in Abwägung als zumutbar und angemessen (!) erscheinen lässt, wesentliche Grundrechte des GG einzuschränken?
A. Der Gesetzesentwurf

Der Entwurf der Regierungskoaltion vom 03.11.2020 wurde nicht zuletzt durch die Gegenentwürfe der Opposition und durch die Anhörung der Experten seitens der überarbeitet.

Die vom Bundestag eingeladene Juristin Dr. A. Kießling hat als geladene Einzelsachverständige für die öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages zu der ursprünglichen Fassung eine Stellungnahme veröffentlicht, worin die handwerklichen Mängel des von der Regierungsfraktion eingebrachten “3. Gesetzes” klar thematisiert worden sind.

Das “3. Gesetz” transformiert die bisherigen befristeteten Einschränkungen von der Ebene der einzelnen Landesverordnungen auf die Ebene eines Bundesgesetzes. Als einzig zusätzliche “Voraussetzung für die Anordnung von Schutzmaßnahmen” wird im überarbeiteten 3. Gesetz weiterhin nur gefordert, dass der “Bundestag gem. § 5 Abs. 1 S. 1 die epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat.” Allerdings gilt festzustellen, dass im § 5 Abs. 1 IfSG selbst “nach wie vor keine materiellen Voraussetzungen für diese Feststellung” geregelt sind, “so dass diese Verknüpfung nicht zur Vorhersehbarkeit der Maßnahmen beiträgt.” Vielmehr sind “Die einzelnen Maßnahmen, (…) nicht von weiteren, individuell zugeschnittenen Voraussetzungen abhängig.”

D.h. vergleichsweise milde Grundrechtseingriffe wie die Mundschutztragepflicht für die Dauer des Supermarktbesuchs werden von den gleichen Voraussetzungen abhängig gemacht wie Versammlungsverbote und das langfristige Schließen von Bildungseinrichtungen. In der Konsequenz bedeutet das, dass weiterhin die Exekutive die erforderlichen Abwägungen vornehmen muss. Es ist aber die Aufgabe des Gesetzgebers,darüber zu entscheiden, in welchen Situationen welche Maßnahmen überhaupt in Erwägung gezogen werden dürfen. Die Abstufung in Abs. 2, der von „schwerwiegenden“, „stark einschränkenden“ und „einfachen“ Schutzmaßnahmen spricht, die je nach den bekannten Schwellenwerten von 35 oder 50 Infektionsfällen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen zur Anwendung kommen sollen, scheint auf den ersten Blick eine Abwägung vorzugeben. Wenn aber § 28a an keiner Stelle regelt, was „schwerwiegende“, „stark einschränkende“ und „einfache“ Schutzmaßnahmen sind, bleibt diese Abstufung zu unbestimmt und letztlich unbrauchbar.

 

Das Video der Anhörung der Experten im Gesundheitsausschuss (vom 12.11.2020) findet sich hier:

Insbesonders die verfassungsrechtlichen Anmerkungen der von der Fraktion Die Linke (Dr. A. Kessler) befragten Juristin Jun.-Prof. Dr. Anika Klafki (ab min. 22:10) sind bemerkenswert klar: § 28a sei a) zu unbestimmt um tiefgreifende Grundrechtseingriffe zu legitmieren, b)

zu Recht verweist sie auf die im GG angelegten Anforderungen eines Gesetzes, dass in das GG eingreift (u.a. GG Art. 19 und 89; siehe unten). Dem Gesetz fehle es u.a. an der in Art. 19 (1) geforderten Grundsatz, dass wenn ein “Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, (…) das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten” muss. Außerdem

Die bisherige Fassung des Gesetzesentwurfs wurde nach der o.g. Anhörung sehr kurzfristig durch die Regierungsfraktionen an einigen Stellen in eine positive Richtung angepasst. Die grundsätzliche Kritik der Opposition bleibt jedoch, so dass die überarbeitete Fassung, gegen die Stimmen der AfD, FDP und der Linken mit der Mehrheit der CDU/CSU und SPD, sowie mit Zustimmung der Grünen am Nachmittag des 18.11.2020 angenommen wurde.

Auch wenn das Gesetz immerhin die Macht zurück ins Parlament holt, ist zu befürchten, dass trotzdem einer Willkür den Weg gebahnt wurde, die uns noch länger beschäftigen wird:


Man beachte in Art. 1 (Änderung des Infektionsschutzgesetzes), besonders die Einschränkungen in § 28a Absatz 1 (Besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2):

    1. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,
    2. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,
    3. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (Maskenpflicht),
    4. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Kultur-oder Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,
    5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeit-, Kultur- und ähnlichen Veranstaltungen,
    6. Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen,
    7. Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 oder ähnlichen Einrichtungen sowie Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs,
    8. Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,
    9. Betriebs-oder Gewerbeuntersagungen oder Schließung von Einzel-oder Großhandel oder Beschränkungen und Auflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel,
    10. Untersagung oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen,
    11. Untersagung, soweit dies zwingend erforderlich ist, oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Versammlungen oder religiösen Zusammenkünften,
    12. Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten,
    13. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,
    14. Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten eines Infektionsfalls mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können,
    15. Reisebeschränkungen.

Die Anordnung der Schutzmaßnahmen muss ihrerseits verhältnismäßig sein.

In Absatz 2 Ziff. 28a werden dann die –  bar jeder wissenschaftlichen Evidenz – “aus der Hand geschüttelten” Inzidenz-Werte zum Maß aller Dinge:

Die Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an Schwellenwerten ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind. Schwerwiegende Schutzmaßnahmen kommen insbesondere bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen in Betracht. Stark einschränkende Schutzmaßnahmen kommen insbesondere bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen in Betracht. Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere einfache Schutzmaßnahmen in Betracht. Vor dem Überschreiten eines Schwellenwertes sind entsprechende Maßnahmen insbesondere dann angezeigt, wenn die Infektionsdynamik eine Überschreitung des Schwellenwertes in absehbarer Zeit wahrscheinlich macht.

Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind bundesweit einheitliche schwerwiegende Maßnahmen anzustreben. Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind landesweit einheitliche schwerwiegende Maßnahmen anzustreben. Die in den Landkreisen, Bezirken oder kreisfreien Städten auftretenden Inzidenzen werden zur Bestimmung des jeweils maßgeblichen Schwellenwertes durch das Robert Koch-Institut wöchentlich festgestellt und veröffentlicht.

Ziff. 28a ist ausdrücklich auf “Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2” beschränkt. Zu Recht (weil eine Forderung des GG) wird folgende “Einschränkung von Grundrechten” des GG in Art. 7 konstantiert:

Durch Artikel 1 Nummer 16 und 17 werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Die Grundrechte werden gem. der besonderen Begründung zu Art. 7, durch Art. 1, §28a stark eingeschränkt (gem. Artikel 1, Ziff. 16+17). In der Begründung zu Art. 7 stellen die Verfasser lapidar fest, dass dieser Artikel “dem Zitiergebot des Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes” entspricht (sozusagen: “muss halt sein …”). §19 GG, verlangt, dass ein Gesetz, dass ein Grundrecht einschränkt, a) allgemeinen Charakter haben muss, b) die eingeschränkten Grundrechts-Artikel konkret benennten muss sowie c) „in keinem Falle (…) ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden“ darf …- mind. lit a) scheint bei § 28a nicht gegeben …

Die allg. Begründung im Gesetzesentwurfes stellt den Eingriff in die Grundrechte des GG im Allg. Teil (Ziffer I.) auch unumwunden fest:

Die bisher maßgeblich auf Grundlage der §§ 28 ff., 32 IfSG getroffenen notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie führen teilweise zu erheblichen Eingriffen in grundrechtliche Freiheiten.

Nur um dann formal auszuführen, dass diese Einschränkungen deswegen nunmehr vom Verordnungscharakter auf die Gesetzesebene gehoben werden müsse:

Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts aus Artikel 80 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 des Grundgesetzes angesichts der länger andauernden Pandemielage und fortgesetzt erforderlichen eingriffsintensiven Maßnahmen zu entsprechen, ist eine gesetzliche Präzisierung im Hinblick auf Dauer, Reichweite und Intensität möglicher Maßnahmen angezeigt.“

Dies ist zwar richtig, aber doch nur eine rein formale Absicherung (ohne zeitliche Limitierung), die durch bloße Feststellung des dt. Bundestages (dass eine solche landesweite Pandemie gegeben ist) eintritt, ohne dass dem Bundestag eine ausreichende Grundlagen gegeben wird. Der Entwurf der Regierungsfraktionen meint mit dieser Anpassung die verlangte „Abwägung der (…) erforderlichen Maßnahmen und den betroffenen grundrechtlichen Schutzgütern gerecht zu werden – es geht ja – so das Narrativ – stets um die “Unversehrtheit”, als Lebensrettung: und dann ist “alles angemessen”!?

Aber das genau ist die Frage! Wenn auch die reinen Infektions-Fallzahlen stark  steigen, geben die bisherigen Sterbezahlen 2020, nach Auffassung vieler Kritiker, eben keine ausreichende Grundlage, um so grundlegend unseren Grundrechten zu Leibe zu rücken. Dazu genügt ein Blick in die Seiten des Statistschen Bundesamtes: https://de.statista.com/infografik/21523/anzahl-der-sterbefaelle-in-deutschland/ (wobei die Zahlen von Oktober / November 2020 noch nicht vorliegen – die das Bild drehen können): die Summe der an / mit Corona Verstorbenen liegt in +8 Monaten mit 12.547 (RKI am 16.11.2020: https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4)  “nur” bei der Summe von 5 normalen Tagen (deutschlandweit). Die Gesamtzahl der Verstorbenen liegt weiterhin im Mittel der Jahre 2016-2019 (mit einer Erhöhung im Frühjahr).

“Wirtschaft und Statistik- Amtliche Statistik in Zeiten von Corona” (4 | 2020); vgl. https://www.destatis.de/DE/Methoden/WISTA-Wirtschaft-und-Statistik/2020/04/wista-042020.pdf?__blob=publicationFile

In der pdf sind die Schaubilder besser zu lesen.

a) Vergleiche auch die nachfolgenden zwei medizinischen Stellungnahmen

  • Pressekonferenz der Kassenärztlichen Vereinigung, vom 28.10.2020

b) Interview des Epedimolgen Gérard Krause vom Helmholtz Institut (08.10.2020)

https://www.zdf.de/nachrichten/heute-journal-update/gesundheitsaemter-staerken-100.html

Wie viele Opfer diese Pandemie fordert, werde: “nicht in den Foyers der Hotels und in den Schulhöfen und Klassenzimmern entschieden”, so Gérard Krause vom Helmholtz Institut. Sondern in den Wohnzimmern der betagten Menschen und Altenheimen.

c) Daten der Helios-Kliniken

Vergleiche dazu auch die folgenden Einschätzungen aus christlicher Sicht:

a) die kritiische Grundsatzrede von Dr. Wolfgang Nestvogel (Hannover) auf dem “Maleachi-Tag” in Bielefeld, Anfang Nov. 2020.

b) das Interview des pol. Vertreters der EAD im dt. Bundestag (Uwe Heimwoski):

Uwe Heimowski, Politikbeauftragter der Evangelischen Allianz in Deutschland, im Gespräch mit Frank Heinrich, Mitglied des Deutschen Bundestags.
Es ist schon beschämend was er ab Min. 02:32 zu berichten weiß von Angriffen unter der Gürtellinie …: 2.000 Mails – fast alle im Duktus, “das ist falsch”, oftmals auch mit Drohungen, “das Gericht Gottes”, “Volksverräter”, “wir dachten Du denkst so …”, (Uwe Heimowski ergänzt: das Hr. Heinrich der Glaube abgesprochen wurde, dass ihm vorgworfen worden wäre, dass er mit dem Satan paktiere, Ermächtigungsgesetz, Verunglimpfung des Parlaments als solches …)
c) die juristische Beurteilung im Auftrag der EAD:

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 19 

  • (1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
  • (2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
  • (3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
  • (4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 80 

  • (1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
  • (2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
  • (3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
  • (4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

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