1000plus schreibt in seiner Kampagne zur Petition:
Im Namen angeblicher Selbstbestimmung und Entscheidungsfreiheit kämpft ein Netzwerk linker und linksextremer Aktivisten, Organisationen, Medienschaffender und Politiker seit Jahren für die Streichung der §§ 218 und 219 StGB. Mit Blick auf die kommenden Bundestagswahlen im Herbst 2021 wird dieser Kampf seit einigen Monaten erbitterter und härter geführt als je zuvor. Einer der wesentlichen Akteure in diesem Kampf ist das „Bündnis für sexuelle Selbstbestimmung“, das nach eigenen Angaben aus „Beratungsstellen, […] feministischen und allgemeinpolitischen Gruppen, Verbänden, Netzwerken, Gewerkschaften und Parteien“ besteht.1
Unter den „Trägern und Partnerorganisationen“ finden sich nicht nur der „pro familia Bundesverband“, der „Humanistische Verband Deutschlands“ oder einzelne AWO-Verbände. Tatsächlich haben es sich auch „Bündnis 90/DIE GRÜNEN“, die Frauenorganisation der SPD (ASF), die Berliner „Jusos“ oder die Partei „DIE LINKE“ nicht nehmen lassen, sich diesem „Bündnis“ für (angebliche) sexuelle Selbstbestimmung anzuschließen (https://www.1000plus.net/news/keine-abtreibung-bis-zur-geburt). 2
Entgegen der laustarken Behauptung der o.g. Protagonisten geht es nicht um „sexuelle Selbstbestimmung“, „reproduktive Gesundheit“ oder „Entkriminalisierung“: denn die Forderung hat nicht mit Freiheit, körperlicher Unversehrtheit und Gerechtigkeit zu tun , sondern mit dem grausamen Gegenteil … – unterstützen Sie die Petition von 1.000plus mit Ihrer Unterschrift!
Nachtrag 26.08.2021: hier ein Artikel aus dem “Centre for Applied Philosophy and Public Ethics” der beiden Universitäten in Canberra und Melbourne (in Australien):
- veröffentlicht im “Journal of Medical Ethics” (J Med Ethics); bereits im Mai 2013 – https://jme.bmj.com/content/39/5/261
- die einleitende Übersicht (“ABSTRACT”) reicht, um den Irrsinn zu begreifen (fettgedruckt durch mich):
Abortion is largely accepted even for reasons that do not have anything to do with the fetus’ health. By showing that (1) both fetuses and newborns do not have the same moral status as actual persons, (2) the fact that both are potential persons is morally irrelevant and (3) adoption is not always in the best interest of actual people, the authors argue that what we call ‘after-birth abortion’ (killing a newborn) should be permissible in all the cases where abortion is, including cases where the newborn is not disabled
- Quellenangabe: Giubilini A, Minerva F. J Med Ethics 2013;39:261–263
- https://jme.bmj.com/content/medethics/39/5/261.full.pdf
§ 218 Schwangerschaftsabbruch
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
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- gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
- leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.
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- die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen
- der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
- seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
Fußnoten:
- 1 https://www.sexuelle-selbstbestimmung.de/ueber/
- 2 https://www.sexuelle-selbstbestimmung.de/buendnis/