ANLASS
2016 reichte Vanja (26 Jahre, intersexuell), Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein. Es ging um die Anerkennung eines „dritten Geschlechts“. Am 10.10.2017 war er/sie erfolgreich nachdem sein/ihr Antrag in den vorherigen Instanzen immer abgelehnt worden war.
Hintergrund: Seit 2007 galt in Deutschland dass das “Personenstandsgesetz” (PStG) im § 22 unter der Überschrift “Fehlende Angabe” verfügte, dass, – wenn bei der Geburt einem Kind kein eindeutiges Geschlecht zugeordnet werden “konnte” (!) – neben dem männlichen / weiblichen Geschlecht auch eine neutrale Geschlechtsangabe gewählt werden konnte:
(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen. (PStG, § 22, Nr.3)
FAKTEN
Der sehr kleine betroffene Personenkreis [1], der aus biologischen Gründen weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen war, etwa weil beide Geschlechtsmerkmale (zum Teil) ausgebildet sind, konnte durch diese Regelung die Frage des Geschlechtes bei der Geburtsurkunde offenlassen, oder das Kind später einem der beiden Geschlechter zuordnen.